Demgegenüber tritt die ,,klassische’’ Tätigkeit der Obduktion sehr in den Hintergrund und macht meist weniger als 5% der Tätigkeit des Pathologen aus. Sie ist als ,,Qualitätskontrolle’’ für die klinischen Fächer aber unverzichtbar und bringt neben einer üblichen Bestätigung der klinischen Diagnosen oft wichtige Zusatzinformationen für die behandelnden Ärzte.
Alle Patienten, die im Krankenhaus versterben, können prinzipiell obduziert werden. Nach dem Recht des Landes Niedersachsen wird eine Leichenöffnung aber nur mit schriftlichem Einverständnis des Patienten selbst oder seiner nächsten Angehörigen (wenn er selbst dem zu Lebzeiten nicht widersprochen hat) durchgeführt.
Eine Pflicht zur Obduktion existiert nur bei Verdacht auf nicht natürlichen Tod (Unfall, Mord, Selbstmord, unklare Todesursache), wird aber nicht vom Pathologen, sondern vom Facharzt für Rechtsmedizin (,,Gerichts- mediziner’’, der ,,Pathologe’’ in den Fernsehserien) auf Anordnung der Staatsanwaltschaft durchgeführt.